2.1 Mit der Aushändigung der Reiseunterlagen, der Fahrkarte oder mit der Bestätigung der Buchung durch die NWB ist die Anmeldung des Kunden angenommen. Der Kunde erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss die Reisebestätigung sowie eine Rechnung. Bei gleichzeitiger Anwesenheit bei der Parteien, ist die Reisebestätigung in Papierform zu übergeben, ansonsten, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger (z. B. E-Mail).
2.2 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.
2.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden, auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
2.4 Der Reisende ist verpflichtet, die Reiseunterlagen auf Richtigkeit zu prüfen.
2.5 Der gesamte Buchungspreis ist bei Abschluss des Vertrages zu entrichten, sofern zu den einzelnen Reisen keine anderweitigen Angaben vorliegen. Die Abrechnung der Zusatzleistungen (z. B. Inselführungen, Fahrradverleih) im Rahmen der Tagesfahrten erfolgt über die NWB im Namen und für Rechnung der jeweiligen Kooperationspartner.
2.6 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. § 4) werden jeweils sofort fällig.
2.7 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann die NWB von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Die NWB kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 4.1 und 4.2 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich die NWB zudem vor, für die zweite Mahnung Mahngebühren zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.